Die zu beurteilende Dienstbarkeit ist hier als Recht formuliert. Im Streit liegt der Umfang der - vertraglich nicht definierten - korrespondierenden Pflicht. 7. Hat der Eigentümer des berechtigten Grundstücks das Recht, bis an die March zu bauen, so ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks umgekehrt verpflichtet, die Ausübung des Rechts zu dulden und den Grenzbau nicht abzuwehren. Diese Verpflichtung kann als logische Kehrseite des Rechts gedeutet werden. Weitere Pflichten lassen sich hingegen weder aus dem Wortlaut noch aus der Logik ableiten.