6. Für die Auslegung von Dienstbarkeiten kann zunächst auf die in allen Teilen zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Entscheidbegründung Ziff. 17; vgl. auch BGE 128 III 169). Das Gesetz sagt Folgendes: Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt wurde (Art. 738 Abs. 1 und 2 ZGB).