Eine Unterschreitung des Grenzabstandes sei mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn erlaubt, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand gewahrt bleibe. Der Nachbar übernehme mit seiner Zustimmung zum Näherbaurecht die Verpflichtung, seine künftigen Bauten entsprechend weiter von der Grenze abzurücken. Gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB dürfe der Belastete nichts vorkehren, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindere oder erschwere. Ob ein (öffentlich-rechtliches) Hindernis geschaffen werde, müsse im Zivilverfahren vorfrageweise geprüft werden. Er fand bei beiden kantonalen Instanzen kein Gehör. Auszug aus den Erwägungen: (…)