Zur Wahrung seiner Dienstbarkeit beantragte der Berufungskläger die Anordnung eines vorsorglichen Bauverbotes: Er vertrat die Ansicht, der Zweck der Dienstbarkeit könne allein darin liegen, dass der Eigentümer der Parzelle xxx berechtigt sei, ohne Beachtung der öffentlichrechtlichen sowie privatrechtlichen Grenzabstände eine Baute auf die March zu stellen. Dies entspreche den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks. Bei der Bestimmung des Inhaltes der Dienstbarkeit seien die öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften sowohl hinsichtlich des Grenz- wie auch des Gebäudeabstandes zu beachten.