Dagegen wehrt sich der Berufungskläger. Er macht eine Verletzung seiner Dienstbarkeit (Grenzbaurecht) geltend. Gemäss dem einschlägigen Baureglement der Gemeinde Z müsse zwischen den Gebäuden auf den Grundstücken yyy und xxx ein Abstand von mindestens 15m bestehen. Wahre die geplante Baute lediglich einen Abstand von 10m zur Parzellengrenze, werde ein Gebäude auf seinem Grundstück xxx dereinst einen Abstand von 5m einhalten müssen. Das bedeute, dass er sein mittels Dienstbarkeit errichtetes Grenzbaurecht nicht mehr ausüben könne, was Art. 737 Abs. 3 ZGB zuwiderlaufe.