Dem Berufungskläger A gehört das Grundstück xxx, dem Berufungsbeklagten B das Nachbarsgrundstück yyy. Gemäss Grundbucheintrag besteht zu Gunsten des Grundstücks xxx und zu Lasten des Grundstücks yyy ein Grenzbaurecht. Danach ist der Eigentümer der Parzelle xxx dinglich berechtigt, Gebäude auf die gemeinsame March zu bauen. Beide Parzellen (xxx und yyy) sind zurzeit unbebaut. Der Berufungsbeklagte hat mittlerweile aber eine Baubewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf der Parzelle yyy erwirkt. Das Gebäude würde 10m von der Grenze zur Parzelle xxx entfernt zu stehen kommen.