Regeste:  Art. 737 und 738 ZGB  Ein mittels Dienstbarkeit errichtetes Grenzbaurecht (Berechtigung, ein Gebäude bis an die March heranzustellen) begründet keine Verpflichtung des belasteten Grundeigentümers auf Unterlassung einer Bautätigkeit in einem bestimmten Abstandsbereich zur Grenze (sog. Abrückungspflicht). Eine Vorwirkung der (Unterlassungs)Pflicht vor Inanspruchnahme des Rechts (Dienstbarkeit) bedürfte einer ausdrücklichen vertraglichen Grundlage. Redaktionelle Vorbemerkungen: