Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn der Schuldner, ohne sich verschulden zu müssen, die Rente während des Abänderungsverfahrens nicht mehr ausrichten kann und die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der anderen Partei schon während des Verfahrens zugemutet werden kann (BGer 5P.101/2005 vom 12. August 2005 E. 3). Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass bei Gutheissung der Klage die berechtigte Person die während der Prozessdauer empfangenen Alimente zurückbezahlen muss, da die Abänderung bzw. Herabsetzung der Rente bereits für die Zeit ab Klageeinreichung verlangt werden kann (BGer 5A_732/2012 vom 4. Dezember 2012