BGer 5P.269/2004 vom 3. November 2004 E. 2; BGer 5P.349/2001 vom 6. November 2001 E. 4). Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn der Schuldner, ohne sich verschulden zu müssen, die Rente während des Abänderungsverfahrens nicht mehr ausrichten kann und die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der anderen Partei schon während des Verfahrens zugemutet werden kann (BGer 5P.101/2005 vom 12. August 2005 E. 3).