Grundsätzlich bleibt eine (mit rechtskräftigem Urteil festgelegte) Unterhaltsverpflichtung in Kraft, bis über die Abänderungsklage (Hauptprozess) entschieden ist. Die vorsorgliche Aufhebung oder Herabsetzung einer Unterhaltsrente, auf welche die berechtigte Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen ist, stellt eine einschneidende Massnahme dar, die nach der Rechtsprechung nur bei besonderer Dringlichkeit und unter besonderen Umständen angeordnet werden kann (BGE 118 II 228 E. 3b S. 228 f.).