Pra 2013 Nr. 6 S. 37 ff.] betr. Abriss eines Dachs und Stabilisierung sowie Wettersicherung eines Gebäudes). Das Gericht hat mit anderen Worten die gegenläufigen Interessen der Parteien, d.h. das mutmassliche Recht des Gesuchstellers gegen die Nachteile einer vorläufigen Regelung für den Gesuchsgegner, abzuwägen (ZK-ZPO-HUBER, N 23 zu Art. 261 ZPO; BSK-ZPO-SPRECHER, N 47 zu Art. 262 ZPO). Hierbei ist – als eines von mehreren Elementen – zu berücksichtigen, zu welchem Grad der Gesuchsteller das Gericht von der Wahrscheinlichkeit der Existenz des behaupteten Tatsachenfundaments überzeugt hat.