sie sind bei der Auswahl der zu treffenden Massnahme zu gewichten (zum diesbezüglichen Ermessen des Gerichts und zur fehlenden Bindung an die Parteianträge siehe GÜNGERICH, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 51 zu Art. 262), und unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen.