Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze und ist, soweit isoliert auf das Beweismass bezogen, abzulehnen. Das Beweismass des Glaubhaftmachens ist stets dasselbe, unabhängig von der Frage, wie sich eine Massnahme auf die tatsächliche und rechtliche Situation der Gegenseite auswirkt. Die konkreten Auswirkungen einer Massnahme sind jedoch keinesfalls irrelevant; sie sind bei der Auswahl der zu treffenden Massnahme zu gewichten (zum diesbezüglichen Ermessen des Gerichts und zur fehlenden Bindung an die Parteianträge siehe GÜNGERICH, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II,