ausführlich SPRECHER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013 [zit. hiernach: BSK- ZPO-AUTOR], N 50 ff. zu Art. 261 ZPO). 3.2.2. In der Literatur wird verschiedentlich postuliert, in bestimmten Fällen (insbesondere bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsstellung der Gegenseite) seien erhöhte Anforderungen an das Glaubhaftmachen zu stellen (für eine Übersicht über die Lehrmeinungen siehe BSK-ZPO-SPRECHER, N 65 ff. zu Art. 261). Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze und ist, soweit isoliert auf das Beweismass bezogen, abzulehnen.