Nach Klageeinreichung beantragte er zudem die vorsorgliche Sistierung der Unterhaltszahlungen. Das Obergericht rezipierte die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 118 II 228 E. 3b) und bejahte liquide Verhältnisse hinsichtlich des geltend gemachten qualifizierten Konkubinats sowie das Vorliegen besonderer Umstände. Auszug aus den Erwägungen: (...) III.