Sie ist nur bei besonderer Dringlichkeit und unter besonderen Umständen verhältnismässig. Insbesondere müssen liquide tatsächliche Verhältnisse vorliegen, die den Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig abschätzen lassen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Im Scheidungsverfahren verpflichtete sich A. zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an C. Einige Jahre später erhob er Abänderungsklage (Art. 129 Abs. 1 ZGB) mit der Begründung, dass C. in einem qualifizierten Konkubinat lebe. Nach Klageeinreichung beantragte er zudem die vorsorgliche Sistierung der Unterhaltszahlungen.