Entsprechend können sie – obwohl vor demselben Gericht hängig – auch gestaffelt abgehandelt werden (GASSER/RICKLI, a.a.O., N 4 zu Art. 81 ZPO). Die widerklageweise geltend gemachten Ansprüche der Gegenpartei im Hauptverfahren sind nicht Thema des Regressverfahrens zwischen dem Beschwerdeführer und der Nebenpartei im Hauptverfahren; sie tragen infolgedessen auch nicht zur Erhöhung des wirtschaftlichen Werts des Regressverfahrens bei. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 7