94 Abs. 2 ZPO erfolgt: Die Streitverkündungsklage ermöglicht es der streitverkündenden Partei, die streitberufene beim bereits befassten Gericht für ihre allfälligen Regressansprüche einzuklagen (Art. 81 Abs. 1 ZPO). Durch die Streitverkündungsklage kommt es zu einer Art Gesamtverfahren. Doch dieses ist prozessrechtlich keine Einheit: Haupt- und Streitverkündungsklage sind je eigene Prozessrechtsverhältnisse mit je unterschiedlichen Parteikonstellationen und unterschiedlichen Rechtsbegehren. Entsprechend können sie – obwohl vor demselben Gericht hängig – auch gestaffelt abgehandelt werden (GASSER/RICKLI, a.a.