6 19.3. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass für die Streitverkündungsklage gemäss Art. 81 Abs. 1 ZPO allein der Streitwert des verkündeten Rechtsbegehrens massgebend ist und keine Zusammenrechnung mit dem Rechtsbegehren des Widerklageverfahrens nach Art. 94 Abs. 2 ZPO erfolgt: Die Streitverkündungsklage ermöglicht es der streitverkündenden Partei, die streitberufene beim bereits befassten Gericht für ihre allfälligen Regressansprüche einzuklagen (Art. 81 Abs. 1 ZPO).