, entfällt hingegen dieser Effekt, d.h. es resultieren stets dieselben Kosten, ob nun die Streitwerte zusammengerechnet werden oder nicht. Für die Auslegung der schweizerischen Zivilprozessordnung kann es jedoch nicht darauf ankommen, wie die einzelnen kantonalen Tarife ausgestaltet sind, zumal der Gesetzgeber nicht voraussehen konnte, wie die Kantone von ihrer Gesetzgebungshoheit Gebrauch machen würden. Es ist daher primär Sache des kantonalen Gesetzgebers, mögliche Inkonsistenzen zu eliminieren.