36 Abs. 1 lit. b VKD). Bei einem Gesamtstreitwert von CHF 500‘000.00 sind die Verfahrenskosten also bedeutend tiefer als bei 5 Einzelstreitwerten von je CHF 100‘000.00. Bei einem rein proportionalen Tarif, wie er bei Streitwerten ab CHF 2 Mio. zur Anwendung gelangt (Art. 36 Abs. 1 lit. e VKD), entfällt hingegen dieser Effekt, d.h. es resultieren stets dieselben Kosten, ob nun die Streitwerte zusammengerechnet werden oder nicht.