19.2. Allein von der Ausgestaltung der kantonalen Tarife hängt es letztlich ab, ob die Zusammenrechnung der einzelnen Streitwerte zu einem anderen Ergebnis führt als die Einzelbetrachtung. Letzteres trifft auf das bernische Verfahrenskostendekret zu, das degressive Tarife vorsieht. So betragen die Verfahrenskosten bei einem Streitwert von CHF 100‘000.00 höchstens CHF 20‘000.00 (Art. 36 Abs. 1 lit. a VKD), während sie bei einem Streitwert von CHF 500‘000.00 nicht CHF 100‘000.00, sondern höchstens CHF 36‘000.00 betragen (Art. 36 Abs. 1 lit.