Zivilprozessrecht, § 5/IV/2/d, N 356, unter Verweis auf SCHWANDER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER). Wirtschaftlich betrachtet ist nun aber ohne Belang, ob der Streitwert zweimal CHF 50‘000.00 beträgt oder einmal CHF 100‘000.00.