Denn auch wenn das Gesetz keine Zusammenrechnung vorschriebe, wären für die Prozesskosten nach der allgemeinen Regel von Art. 91 Abs. 1 ZPO stets die Streitwerte aller im Prozess gestellter Rechtsbegehren zu berücksichtigen. Soweit sich die Lehre für eine analoge Anwendung von Art. 94 ZPO ausspricht, so streicht sie entweder diesen Aspekt heraus (vgl. SCHWANDER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N 15 zu Art. 82 ZPO) oder äussert sich primär mit Blick auf die sachliche Zuständigkeit (GÖSKU, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, Schweizeri-