Massgebend ist demnach der wirtschaftliche Wert des Rechtsbegehrens. Indem das Gesetz in bestimmten Fällen die Zusammenrechnung der Streitwerte anordnet, zielt es somit nicht auf eine bestimmte Art der Prozesskostenberechnung ab, sondern auf die Regelung anderer prozessualer Fragen. Denn auch wenn das Gesetz keine Zusammenrechnung vorschriebe, wären für die Prozesskosten nach der allgemeinen Regel von Art. 91 Abs. 1 ZPO stets die Streitwerte aller im Prozess gestellter Rechtsbegehren zu berücksichtigen.