5 der wirtschaftliche Wert der Klage massgebend sein soll (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7291 und 7292). Wer zu diesem wirtschaftlichen Wert mit eigenen Rechtsbegehren beitrÃĪgt, soll auch das entsprechende Kostenrisiko tragen. Massgebend ist demnach der wirtschaftliche Wert des Rechtsbegehrens.