94 Abs. 1 ZPO bei Haupt- und Widerklage der höhere Streitwert massgebend sein. Der Entscheid für oder gegen eine Zusammenrechnung dient in den erwähnten Fällen allein der Steuerung der sachlichen Zuständigkeit sowie der Verfahrensart und nicht der Bestimmung der Prozesskosten. Das geht auch aus Art. 94 Abs. 2 ZPO hervor, der für die Prozesskosten – als Gegenausnahme zu Abs. 1 – wiederum die Zusammenrechnung anordnet. Diese Bestimmung verkündet damit keine besondere Regel, sondern bestätigt nur den allgemeinen Grundsatz, dass in Kostenfragen, wie sich bereits aus Art. 91 Abs. 1 ZPO ergibt,