In erster Linie bestimmt sich der Streitwert nach dem Rechtsbegehren (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagehäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO), wobei bei einfacher Streitgenossenschaft die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung erhalten bleibt (Art. 93 Abs. 2 ZPO). Im Gegensatz dazu soll gemäss Art. 94 Abs. 1 ZPO bei Haupt- und Widerklage der höhere Streitwert massgebend sein.