94 Abs. 2 ZPO zu beachten: Diese Bestimmung ist nicht bei den Prozesskosten, sondern unter dem Titel „Streitwert“ eingeordnet. Der Streitwert ist nicht nur bei der Berechnung der Prozesskosten massgebend, sondern unter anderem auch bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit, der Verfahrensart sowie bei den Rechtsmitteln. Ordnet das Gesetz eine Zusammenrechnung an, so ist daher stets auch nach deren Sinn und Zweck zu fragen. In erster Linie bestimmt sich der Streitwert nach dem Rechtsbegehren (Art. 91 Abs. 1 ZPO).