Dass der Gesetzgeber für einige Sondertatbeständen die Streitwertberechnung gesondert geregelt hat, spricht ferner dafür, dass in den anderen Fällen die allgemeinen Regeln gelten sollen, dies umso mehr, als gemäss Art. 96 ZPO die Tarifhoheit für die Prozesskosten bei den Kantonen verbleiben soll. Art. 94 Abs. 2 ZPO stellt diesbezüglich eine singuläre Spezialvorschrift dar (vgl. RÜEGG, in SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N 4 zu Art. 94 ZPO), die eng auszulegen ist. Schliesslich ist auch der systematische Zusammenhang von Art. 94 Abs. 2 ZPO zu beachten: