94 Abs. 2 ZPO entgegen, der nur auf die Widerklage und die Hauptklage anwendbar ist. Einer analogen Anwendung einer nicht einschlägigen Bestimmung setzt zudem in Kostenfragen das Legalitätsprinzip Grenzen (vgl. BGE 132 I 117 E. 4.1). Dass der Gesetzgeber für einige Sondertatbeständen die Streitwertberechnung gesondert geregelt hat, spricht ferner dafür, dass in den anderen Fällen die allgemeinen Regeln gelten sollen, dies umso mehr, als gemäss Art. 96 ZPO die Tarifhoheit für die Prozesskosten bei den Kantonen verbleiben soll.