18.3.1. Die von der Vorinstanz vorgenommene Zusammenrechnung sämtlicher Streitwerte beeinflusst nicht nur die Berechnung der Prozesskosten für die Streitverkündungsklage, sondern auch diejenige für die Haupt- und Widerklage. Insoweit verletzt sie Art. 94 Abs. 2 ZPO, denn diese Bestimmung sieht nicht vor, dass für die Berechnung der Prozesskosten von Haupt- und Widerklage zusätzlich der Streitwert der Streitverkündungsklage miteinbezogen werden darf. Gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut sind für die Berechnung des Kostenvorschusses der Klage und der Widerklage allein deren Streitwerte zu beachten.