18.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, für die Berechnung des Kostenvorschusses der Streitverkündungsklage sei nur deren Streitwert zu berücksichtigen. Für eine Zusammenrechnung fehle eine gesetzliche Grundlage. So betrage der Streitwert der Streitverkündungsklage maximal CHF 82‘489.00, während für Klage und Widerklage auf den höheren Streitwert der Klage abzustellen sei. 18.3.