18.1. Die Vorinstanz erwog, auch im Verhältnis zwischen Hauptklage/Widerklage und Streitverkündungsklage liege kein Ausschluss vor. Richtigerweise sei Art. 94 Abs. 2 ZPO analog anzuwenden, weshalb sämtliche Streitwerte zusammenzurechnen seien, aufgrund dieses Gesamtstreitwertes der Gesamtkostenvorschuss zu bestimmen und dieser schliesslich nach Massgabe ihrer Streitwerte auf die einzelnen Klagen aufzuteilen sei. Die Vorinstanz bestimmte den Anteil des Beschwerdeführers daran auf CHF 3‘500.00 (Widerklageverfahren) bzw. 7‘000.00 (Streitverkündungsklageverfahren).