3 Im Schadenersatzbegehren der Klage sind die bereits bezahlten Mietzinse (gemäss Erfolgsrechnung CHF 12‘750.00; vgl. KB 14, Ergänzungsangaben zur Jahresrechnung, S. 7) eingerechnet. Diese sind daher – da bereits im Feststellungsbegehren enthalten – von diesem wieder in Abzug zu bringen, was einen massgebenden Schadenersatzbetrag von CHF 44‘105.05 ergibt (CHF 56‘855.05 – CHF 12‘750.00). Insgesamt beträgt der Streitwert der Klage vom 8. Juli 2014 somit CHF 89‘855.05 (CHF 45‘750.00 + CHF 44‘105.05).