Der Streitwert entspricht dem Wert des Rechtsverhältnisses, dessen Nichtbestehen festgestellt werden soll (STERCHI, in: Berner Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1 – 149 ZPO, Stämpfli Verlag 2012, N 5 zu Art. 91 ZPO). Wertmässig im Streit liegen die Mietzinse, die auf die Zeit entfallen, bis der Betrieb nach Darstellung des Beschwerdeführers weitervermietet werden konnte, d.h. auf die Zeit von September 2013 bis Ende September 2014. Der Streitwert der Klage entspricht somit 12 Mietzinsen zu CHF 3‘500.00 und einem zu CHF 3‘750.00, was CHF 45‘750.00 ergibt.