Die Bestimmung setzt logisch voraus, dass mehrere vermögensrechtliche Ansprüche vorliegen. Das Feststellungsbegehren der Gegenpartei im Hauptverfahren ist vermögensrechtlicher Natur: Der Streitwert entspricht dem Wert des Rechtsverhältnisses, dessen Nichtbestehen festgestellt werden soll (STERCHI, in: Berner Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1 – 149 ZPO, Stämpfli Verlag 2012, N 5 zu Art. 91 ZPO).