17.3.4. Bei der Bestimmung des Streitwerts der Klage hat die Vorinstanz nicht sämtliche Rechtsbegehren der Klage miteinbezogen. Mit Klage vom 8. Juli 2014 werden zwei Ansprüche geltend gemacht, nämlich ein Feststellungsbegehren und ein Schadenersatzanspruch. Mithin liegt eine objektive Klagehäufung gemäss Art. 90 ZPO vor. Bei Klagehäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Die Bestimmung setzt logisch voraus, dass mehrere vermögensrechtliche Ansprüche vorliegen.