63 II 368 E. 2, wo von einem „mietvertragsähnlichen Verhältnis“ die Rede ist; zum faktischen Vertragsverhältnis: EUGEN BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage 1988, §16/II/2/b). Der Beschwerdeführer hat nicht eindeutig zu erkennen gegeben, dass er auf seine Forderungen verzichtet, wenn der Mietvertrag ungültig ist. Ein Verzicht ist umso weniger anzunehmen, als die Klägerin anerkennt, für die Wirtewohnung selbst dann eine Entschädigung zu schulden, wenn sie mit ihrem Feststellungsbegehren durchdringt. Insoweit liegt kein gegenseitiger Ausschluss von Klage und Widerklage vor.