17.3.3. Soweit es um die widerklageweise geltend gemachten Ansprüche des Beschwerdeführers für die Zeit nach dem Auszug der Gegenpartei im Hauptverfahren geht, stützen sich diese alleine auf den Mietvertrag. Für die Zeit davor ist allerdings auch bei Ungültigkeit des Mietvertrages eine andere Anspruchsgrundlage denkbar wie z.B. faktisches Vertragsverhältnis, Geschäftsführung ohne Auftrag etc. (vgl. BGE 131 III 257 E. 2; 119 II 437 E. 3b/bb; 63 II 368 E. 2, wo von einem „mietvertragsähnlichen Verhältnis“ die Rede ist;