17.3.1. Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren (Art. 94 Abs. 1 ZPO). Zur Bestimmung der Prozesskosten werden die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Die Zusammenrechnung erfolgt für die Kostenfolgen, um dem wirtschaftlichen Wert des Prozesses Rechnung zu tragen (GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Auflage 2014, N 2 zu Art. 94 ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7292).