17.1. Die Vorinstanz hat erwogen, Klage und Widerklage schlössen sich vorliegend nicht gegenseitig aus, weshalb die Streitwerte zur Bemessung der Prozesskosten zusammenzuzählen seien. 17.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Gutheissung der Klage hätte zwingend die Abweisung der Widerklage zur Folge, da Letztere auf dem Mietvertag beruhe, dessen Unverbindlichkeit die Gegenpartei im Hauptverfahren gerade feststellen lassen wolle. 17.3.