7. Hier wurde das Scheidungsverfahren bereits eingeleitet. Die Begründung des Beschwerdeführers, die vorsorgliche Beweisabnahme sei zur besseren Einschätzung der Beweisaussichten und damit der Prozesschancen anzuordnen, kann deshalb nicht mehr gehört werden. Eine Beweisgefährdung wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Dementsprechend ist der Entscheid der Vorinstanz, derzeit auf eine vorzeitige Beweisabnahme zu verzichten, nicht zu beanstanden.