6. Schliesslich hätte die Beschwerde im Falle des Eintretens abgewiesen werden müssen: Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag um vorsorgliche Beweisführung im Wesentlichen damit, dass er der vorsorglichen Beweisführung „zur besseren Einschätzung der Beweisaussichten und damit der Prozesschancen“ bedürfe (Art. 158 Abs. 1 Bst. b ZPO). Es trifft zu, dass die vorsorgliche Beweisführung nicht nur dann gewährt werden kann, wenn die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel geltend macht (Art. 158 Abs. 1 Bst. b 1. Satzhälfte ZPO), sondern auch, wenn ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird (Art. 158 Abs. 1 Bst.