Auch nach Abschluss des ordentlichen Beweisverfahrens können Vergleichsverhandlungen zum Güterrecht geführt werden. Zudem steht es dem Beschwerdeführer während des ganzen Verfahrens frei, gegenüber der Gegenpartei Zugeständnisse zu machen, soweit er allfällige Forderungen der Beschwerdegegnerin zunächst bestritten hat. Auch die Kammer erkennt deshalb keinen offenkundigen drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. 6. Schliesslich hätte die Beschwerde im Falle des Eintretens abgewiesen werden müssen: