5. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift den drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht einmal erwähnt, geschweige denn diesen substanziiert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Einholung eines Gutachtens betreffend den Verkehrswert der Liegenschaft A. sowie der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers nach Einreichung der Klagebegründung nicht mehr möglich sein sollte. Auch nach Abschluss des ordentlichen Beweisverfahrens können Vergleichsverhandlungen zum Güterrecht geführt werden.