ZPO nicht greift. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2015 ist deshalb nicht einzutreten. 4. Auf die Beschwerde ist auch aus einem weiteren Grund nicht einzutreten: Vorliegend geht es um einen Entscheid hinsichtlich einer Beweismassnahme (vorzeitige Einholung einer Expertise hinsichtlich des Verkehrswertes der Liegenschaft A. sowie der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers). Angefochten ist eine prozessleitende Verfügung in einem summarischen Verfahren (Art. 158 Abs. 2 i.V.m.