2013, N. 22 zu Art. 319 ZPO; URS H. HOFFMANN-NOWOTNY, in: KUNZ/HOFFMANN-NOVOTNY/STAUBER [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 43 zu Art. 319 ZPO). Vorliegend hat die Vorinstanz über das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Beweisführung materiell entschieden, indem der Vorrichter mit prozessleitender Verfügung vom 23. April 2015 eine vorzeitige Beweisführung derzeit als nicht angebracht erachtete. Ein Entscheid in der Sache selbst - der derzeitige Verzicht auf eine vorsorgliche Beweisführung - liegt damit vor, weshalb eine Beschwerde nach Art. 319 Bst. c ZPO nicht greift.