Auszug aus den Erwägungen: (...) II. Rechtliches (...) 3. Der Beschwerdeführer erblickt in der Rückstellung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung mit Verfügung vom 23. April 2015 eine Rechtsverzögerung der Vorinstanz. Dementsprechend erhob er gestützt auf Art. 319 Bst. c ZPO Beschwerde. Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 Bst. c ZPO bildet indes ausschliesslich die sogenannte formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines Entscheides äussert, nicht aber die materielle Rechtsverweigerung.