Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Beschwerdeführer stellte während hängigem Ehescheidungsverfahren nach Durchführung der Einigungsverhandlung ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung. Er beantragte, es sei der Verkehrswert der Liegenschaft A. sowie der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers durch Expertise schätzen zu lassen. Zur Begründung führte er an, die Beschwerdegegnerin anerkenne den amtlichen Wert des Einfamilienhauses und das ausgewiesene Eigenkapital der Einzelunternehmung nicht als Verkehrswert. Zur besseren Einschätzung der Beweisaussichten und damit der Prozesschancen habe er Anspruch auf eine vorsorgliche Beweisführung.